Menü Schließen

des Fördervereins „ Strahlrohr“ Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Mauer im folgenden Verein genannt

§1
Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Mauer e.V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Sinsheim eingetragen.

Sein Sitz ist in 69256 Mauer.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Beschaffung von Ausrüstung und Ausstattung für Übung und Einsatz.

Besuch von Einrichtungen, die der Weiterbildung der Wehrangehörigen dienen.

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Förderung der Ausbildung

§2
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mauer zur Verwendung bzw.Beschaffung von Einrichtungen des Feuerlöschwesens.

§3
Beiträge, Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Spenden, Beiträgen, Schenkungen und aus Erlösen von Veranstaltungen.

Beiträge werden von den natürlichen und juristischen fördernden Mitgliedern erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4
Mitglieder

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) fördernden Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Mauer.

b) Ehrenmitglieder sind die Wehrangehörigen der Altersabteilung, sowie Personen die

aufgrund ihrer Verdienste durch die Mitgliederversammlung dazu ernannt wurden.

c) Fördernde Mitglieder sind Vereinsmitglieder die den Vereinszweck unterstützen.

Erwerb der Mitgliedschaft:

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und den Zielen des Vereins zustimmen. Bei Minderjährigen ist

die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

Die Mitgliedschaft endet:

a) Bei ordentlichen Mitgliedern mit dem Austritt, oder Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr Mauer

b) Bei fördernden Mitgliedern mit dem Austritt.

c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung

d) mit dem Tod

§5
Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt:

a) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

b) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

c) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken.

Zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift von mindestens eines Fünftels der Mitgliedern.

d) die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung einzusehen

e) sich an den Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.

f) Anträge für die Tagesordnung der Hauptversammlung einzureichen.

§6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) den Verein in seinem gemeinnützigen Streben zu unterstützen.

b) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.

§7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§8
Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– 1.Vorsitzenden

– stellvertretenden Vorsitzenden

– Schriftführer/in

– Schatzmeister/in

– Kommandanten/in der Freiw.Feuerwehr Mauer

– Bürgermeister/in der Gemeinde Mauer

– und mindestens 2 höchstens 4 Beisitzer/innen

2. Der/die 1.Vorsitzende und sein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r bilden den vertretungsberechtigter Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs.2 BGB) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder von ihnen hat das Alleinvertretungsrecht. Intern geht das Vertretungsrecht des/der 1.Vorsitzenden vor. Der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

3. Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder zuständig. Er/sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er/sie scheidet, vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist.  Der von ihm/ihr zu fertigende Jahresabschluss wird nach der Prüfung durch die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung vorgelegt. Zwei Kassenprüfer/innen sind für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zu wählen.

3a.Der/die Schriftführer/in hat über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung Protokolle zu erstellen. Er/sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er/sie scheidet, vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist.

3b.Beisitzer/innen unterstützten den Vorstand in den satzungsbestimmten Aufgaben. Sie unterstützen den Vorstand auf dessen Wunsch bei wichtigen Beschlüssen und treten auf Einladung des/der 1.Vorsitzenden zusammen. 

Dem Beirat gehören auch die Mitglieder des Feuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr Mauer an.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist die Restvorstandschaft berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarischen Vertreter/in zu ernennen.

6. Die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach §1 dieser Satzung gestellten Aufgaben obliegt dem Vorstand.

Insbesondere zählen hierzu:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.

Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

7. Der/die 1. Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.In seiner Vertretung handelt der/die stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Bei Entscheidungen über durch den Verein zu beschaffende Ausrüstungen für die Freiw. Feuerwehr Mauer legt der/die Kommandant/in eine Liste der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände vor. Sollte der Vorstand mehrheitlich die Bereitstellung von Mitteln für andere Beschaffungen beschließen, kann der/die Kommandant/in durch seinen/ihren Einspruch die Beschaffung blockieren und eine Beratung durch den Beirat herbeiführen. Nach der Beratung hat eine neue Abstimmung im Vorstand zu erfolgen.

§9
Die Mitgliederversammlung

1.Die Mitglieder üben ihre Vereinsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie wird vom/von 1.Vorsitzenden jährlich mindestens einmal, im letzten Quartal des Kalenderjahres, oder im ersten Quartal des Folgejahres einberufen. Die Mitglieder üben ihre Rechte persönlich aus. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände gegenüber dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden beantragt.

2.Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom 1.Vorsitzenden im Amtsblatt der Gemeinde einzuberufen.

3.Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem 1.Vorstand oder dem/der Stellvertreter/in schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Anträge die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ihre Behandlung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Satzungsänderungen handelt.

4.Für Wahlen gilt folgendes: 

Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln. 

Es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

5.Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Ausnahmen zulassen.

6.Die Versammlung wird durch den 1.Vorsitzende/n oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht

b) Jahresrechnung 

c) Rechnungs/-Prüfungsbericht

d) Allgemeine Aussprache

e) Entlastung des Vorstandes

f) gem.§ 8 ff./ Wahl des Vorstandes und seiner Organe alle 3 Jahre

g) ggf. Satzungsänderungen gem. § 11

h) Behandlung vorliegender Anträge

i) Verschiedenes

Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem /der 1.Vorsitzenden und von dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§10
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Antrag einer Satzungsänderung ist 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der 1.Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

§11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder, welche mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung satzungsgemäß (§10) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden beschließen kann.

§12
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2013 beschlossen.

Die Richtigkeit bestätigen:

1.Vorsitzender : ______________________________________

Stellvertr. Vorsitzender : _____________________________

Schriftführerin : ______________________________________

——————————————————————————————————————–

——————————————————————————————————————–

——————————————————————————————————————–

——————————————————————————————————————–

——————————————————————————————————————–

——————————————————————————————————————–

Mauer, den 23.Februar 2013